Anwalt für Immobilen-Erbrecht

Kompetente Beratung vom Rechtsanwalt für Immobilienerbrecht

Rechtsanwalt Hillmer Erbrecht

Sie wollen eine Immobilie vererben

Sie haben Immobilienbesitz, sei es eine Wohnung, ein Haus, ein Grundstück oder gar einen größeren Immobilienbestand. Sie haben es gerne, wenn Dinge geregelt sind und Sie nicht wegen einer Krankheit keine sinnvollen Entscheidungen mehr treffen können. Oder Sie sind in einem Alter, in dem man schon einmal darüber nachdenkt, was passiert eigentlich mit meinen Immobilien, meinem Vermögen, wenn ich mal nicht mehr da bin.

Ich möchte Ihnen einige nützliche Hinweise geben, welche Ihnen helfen werden, Fragen zu beantworten, die Sie sich möglicherweise stellen.

Übertragung zu Lebzeiten

Hierzu kann es z. Bsp. folgende Motive geben:
• Ersparen von Erbschaft-/Schenkungsteuer
• Verringerung eines möglichen Pflichtteilsanspruchs ungeliebter möglicher Erben
• Sicherung einer Versorgung für sich selber ( z.Bsp. Leibrente)

Ersparen von Erbschaft-/Schenkungsteuer

Es kann durchaus sinnvoll sein, die Immobilie unter steuerlichen Aspekten frühzeitig auf die nächste Generation zu übertragen. Der Gesetzgeber hat nämlich mit dem § 14 Abs. 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) eine sehr interessante Vergünstigung geschaffen. Zwar löst nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz jede unentgeltliche Übertragung eine Steuer aus.

Bei einer Übertragung von Todes wegen fällt Erbschaftsteuer an, bei einer Übertragung unter Lebenden Schenkungsteuer. Für beide Steuerarten gelten weitgehend dieselben Regelungen.
Da Sie aber innerhalb bestimmter Freigrenzen alle 10 Jahre steuerlich begünstigte Übertragungen vornehmen können, haben Sie hier eine gute Möglichkeit Ihr Vermögen steuerschonend oder sogar vollkommen steuerfrei auf Ihre Angehörigen zu übertragen.

Ob im jeweiligen Einzelfall eine Steuer anfällt und wenn ja, in welcher Höhe, hängt unter anderem vom Wohnsitz der Beteiligten, der verwandtschaftlichen Beziehung und dem Wert des übertragenen Vermögens ab. Der Gesetzgeber hat bestimmte Freigrenzen festgelegt, die steuerfrei übertragen werden können.

Fazit

Bei Übertragungen zu Lebzeiten sind komplexe rechtliche und wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, nicht zu vergessen sind auch emotionale familiäre Aspekte.

Für die rechtliche und wirtschaftliche Gestaltung stehe ich Ihnen mit meiner juristischen und kaufmännischen Kompetenz zur Verfügung und übernehme hierfür auch die Haftung. Für die emotionale familiäre Seite, stehe ich Ihnen zwar mit meiner Lebenserfahrung zur Verfügung; hierfür kann aber weder ich noch ein anderer Dritter eine Haftung übernehmen.

Vererben per Testament

Wesentliche Fragen und Anregungen habe ich Ihnen schon in der obigen Darstellung gegeben. Hier nur noch einige allgemeine Ausführungen.

Grundsätzlich gilt, dass der Erblasser bestimmen kann, wen er mit einem Erbe bedenken oder ausschließen möchte. Um hier keine Fehler zu machen, sollte in jedem Fall fachkundiger juristischer Rat bei der Abfassung eines Testamentes eingeholt werden, dies gilt umso mehr, wenn Sie über Immobilienvermögen verfügen.  Dies stellt sicher, dass Sie Ihre Immobilie wie von Ihnen beabsichtigt übertragen und nicht Probleme schon mit dem Testament erzeugen. Erben können individuell genannt werden und so zum Beispiel Verwandte enterbt (siehe aber auch die Darstellung zum Pflichtteil) und Nicht-Verwandte begünstigt werden.

Sind zwischen Ihren Vorstellungen, was mit dem Erbe zu geschehen hat und den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge Unterschiede, sollten Sie in jedem Fall diese Dinge in einem Testament regeln. So sind die Fragen, was passiert, wenn ein Miterbe Ausgleichsforderungen stellt, die möglicherweise zu einem Verkauf von Immobilien führen würden, oder wenn es zum Streit kommen kann, wer bekommt was, vor durch entsprechende Formulierungen im Testament zu klären.

Nicht dass der hinterbliebene Ehegatte plötzlich aus dem Haus ausziehen muss, weil es zu Zerwürfnissen in der Erbengemeinschaft gekommen ist. Um nicht „böse Fallen“ in seinen letzten Willen einzubauen, empfehle ich Ihnen dringend, sich rechtzeitig um fundierten rechtlichen Rat zu bemühen. Hierfür stehe ich Ihnen gerne mit meiner juristischen Kompetenz und meiner Lebenserfahrung zur Verfügung.

Verringerung eines möglichen Pflichtteilsanspruchs

Was machen Sie aber, wenn Sie bei mehreren Kindern bestimmte Kinder nicht noch mit einem Erbe belohnen wollen. Der schönste Fall ist immer derjenige, dass man sich in der Familie versteht und das alles harmonisch zugeht. Aber Sie wissen auch, dass das Ideal sich in der Lebenswirklichkeit häufig nicht wiederfindet.

Nach dem deutschen Erbrecht haben Ihre Kinder aber einen sog. Pflichtteilsanspruch, der die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils beträgt und von Erben an die Berechtigten, grundsätzlich in Geld, zu leisten ist, wenn Sie eines der Kinder enterbt haben.

Sie merken schon, enterben bedeutet nicht, dass derjenige, den Sie nicht bedenken wollten, nichts erhält. Um diesen Pflichtteil zu reduzieren, haben Sie zu Lebzeiten die Möglichkeit eine Immobilie auf denjenigen zu übertragen, den Sie wirklich bedenken wollen, damit diese Immobilie zum Zeitpunkt ihres Ablebens nicht mehr zum Nachlass gehört. Ergebnis ist, dass der Wert der Immobilie bei der Berechnung des Pflichtteils keine Berücksichtigung findet.

Hier lauern aber einige rechtliche Stolperfallen, die Sie beachten sollten und die es notwendig machen, dass Sie sich fachkundigen juristischen Rat einholen.

Sicherung einer Versorgung (Leibrente) für sich selber

Eine durchaus sinnvolle Variante seine Immobilie schon zu Lebzeiten für sich optimal zu nutzen, kann die Übertragung der Immobilie an einen Dritten sein, der Ihnen bis zu Ihrem Lebensende eine Leibrente zahlt Sie aber ebenfalls bis zu Ihrem Ableben in der Immobilie mietfrei wohnen lässt.

Mit dieser Art der Nutzung wird zwar ein anderer Eigentümer und Sie bekommen keine feste Summe als Kaufpreis sofort auf Ihr Konto überwiesen, aber Sie bekommen monatliche Zahlungen und wohnen weiter dort, wo Sie sich wohlfühlen.

Was ist aber wenn Sie gar nichts geregelt haben

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzlichen Erbfolge wird in Paragraphen 1924 ff. BGB geregelt. Der Gesetzgeber unterscheidet Erben erster, zweiter, dritter und vierter Ordnung. Zuerst sind die Kinder eines Erblassers begünstigt. War er kinderlos erhalten Geschwister oder Eltern des Verstorbenen das Erbe. Nach der gesetzlichen Erbfolge sind ausschließlich Verwandte, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner erbberechtigt.

Der Ehepartner nimmt in der gesetzlichen Erbfolge eine Sonderstellung ein. Ihm steht neben den Erben der verschiedenen Ordnungen immer ein Erbanteil zu. Zudem fallen ihm gemäß § 1371 BGB im Erbfall die Gegenstände im gemeinsamen Haus sowie die Hochzeitsgeschenke zu.

Falls Sie rechtliche Beratung oder Hilfe benötigen, nehmen Sie Kontakt mit Rechtsanwalt Hillmer auf

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